Allgemeine Verkaufsbedingungen

Huras Stanzautomation GmbH
Hebelstr. 13
75228 Ispringen

Stand: 10/2019

 

§ 1. Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Huras Stanzautomation GmbH – im folgenden (die) Huras genannt - liefert ausschließlich zu ihren Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Huras nicht an, es sei denn, Huras hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von Huras gelten auch dann, wenn Huras in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Huras und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.4. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmer gem. § 310 I BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

§ 2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. An Angebote halten wir uns grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten gebunden; diese Bindungswirkung besteht allerdings ausschließlich für schriftliche Angebote. Die Frist beginnt mit dem angegebenen Datum auf unserem Angebot.

2.2 Weicht der Besteller bei der Bestellung von unserem schriftlichen Angebot ab oder bestellt er aufgrund einer mündlichen Offerte, so kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.

2.3 Vereinbarungen, die mit unseren Mitarbeitern geschlossen werden, bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.4. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt das unsere als vereinbart.

2.5. Die Angebote von Huras sind bis zur Annahme durch den Besteller freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes von Huras jederzeit widerrufen werden.

2.6. Angebote und Bestellungen des Bestellers werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Liefergegenstände durch Huras rechtsverbindlich. Der Besteller ist an seine Bestellung 28 Tage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung. Wird von Huras vor Ablauf dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

2.7. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten
enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden. Zur genauen Einhaltung von DIN-Normen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Plänen, ist Huras nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Ansonsten richten sich die vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Produkte von Huras ausschließlich nach deren Produktbeschreibung. Einseitig vom Besteller geäußerte Vorstellungen bleiben außer Betracht.

 

§ 3. Zeichnungen und Beschreibungen

3.1. Stellt ein Vertragspartner dem anderen, Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

3.2. Der Besteller übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen wie
Zeichnungen, Spezifikationen, Lehren, Muster, Formen und Werkzeuge die volle Verantwortung. Sämtliche Angaben über Abmessungen und weitere technische Daten bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3.3. Werden Huras vom Besteller Werkzeuge, Vorrichtungen etc. zur Herstellung kundenspezifischer Teile zur Verfügung gestellt, so werden die Kosten für ggf. notwendige Instandsetzungen nach Rücksprache vom Besteller getragen, während Huras für die sachgemäße Aufbewahrung verantwortlich ist sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt.

 

§ 4. Überlassene Unterlagen

4.1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

4.2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

4.3. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen (z.B. Kalkulation, Abbildungen, Zeichnungen etc.) behält sich Huras Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Huras erteilt dazu dem Besteller die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Soweit kein Vertrag zustande kommt, sind die Unterlagen an Huras unverzüglich zurückzusenden.

 

§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Huras „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, Versicherung, Transport, Zoll etc. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen von Huras eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

5.4. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Kunden fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.

5.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzugs.

5.6. Bei Erstkunden kann die Lieferung gegen Nachnahme oder gegen Vorauszahlung erfolgen.

5.7. Bei Zahlungsverzug (um mehr als 30 Tage) zum vereinbarten Zahlungsziel kann Huras nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung der Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

5.8. Hat Huras unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, wenn die Verweigerung der Gegenleistung durch den Besteller nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Huras hat das Recht, derartige für den Besteller nicht einsetzbare Ware zurückzufordern.

5.9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Huras anerkennt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.10. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

5.11. Ist Huras vorzuleisten verpflichtet und tritt nach Vertragsschluss eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches von Huras wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, so kann Huras Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung des Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist Huras berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Huras kann außerdem die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und eine Einziehungsermächtigung widerrufen.

5.12. Ist gegen den Besteller ein Insolvenzverfahren eingeleitet worden oder hat der Besteller selbst einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt, sind wir zusätzlich berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Herausgabe unserer Lieferungen und Leistungen zu verlangen.

 

§ 6. Lieferung und Verzug

6.1. Der Beginn der von Huras angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere auch die Abklärung aller technischen Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dasselbe gilt, sofern Vormaterial im Rahmen der Wareneingangskontrolle bei Huras im Hinblick auf seine Verwendungsfähigkeit zu überprüfen ist.

6.2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von Huras verlassen hat oder Huras die Liefergegenstände zur Auslieferung bereitgestellt und dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

6.3. Wird die aus § 6 Ziff.6. 1 sich ergebene Lieferfrist von uns nicht eingehalten, so ist der Besteller verpflichtet uns eine Frist zur Nacherfüllung von vier Wochen zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem uns die Erklärung des Käufers zugeht. Vertragsstrafen wegen Überschreitung der Lieferfristen sind zu unseren Lasten nicht vereinbart.

6.4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen der Lieferanten von Huras sowie beim Eintritt unvorhergesehener, unabwendbarer Hindernisse, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten von Huras liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, erheblicher Ausfall von Mitarbeitern und Maschinen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Huras in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitteilen.

6.5. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

6.6. Kann Huras absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so wird Huras den Besteller davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Falls Huras in Verzug gerät, muss – soweit gesetzlich vorgesehen – der Besteller Huras eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.

6.7. Bei Verzug haftet Huras nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Huras haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von Huras zu vertretendem Lieferverzug der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

6.8. Huras haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von Huras zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist Huras zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von Huras zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von Huras auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.9. Huras haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von Huras zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

6.11 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so ist Huras berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

§ 7. Versand und Gefahrübergang

7.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.

7.2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten, Gitterboxen und als Huras-Eigentum gekennzeichnete Behälter. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

7.3. Mangels gesonderter Vereinbarung wählt Huras das Transportmittel und den Transportweg. Sofern der Besteller es wünscht, wird Huras die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

7.4. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller oder mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, Huras die Anlieferung übernommen hat oder wer die Frachtkosten trägt.

7.5. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

 

§ 8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum von Huras. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich Huras nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Huras ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Huras liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Huras ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann, so liegt in der Rücknahme der Vorbehaltsware nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dies von Huras ausdrücklich erklärt wird.

8.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller jedoch nur mit Zustimmung von Huras gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte von Huras beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

8.3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an Huras in Höhe des mit Huras vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab; Huras nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.

8.4. Die Befugnis von Huras, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt von 10.3. unberührt. Huras verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug oder Vermögensverfall gerät - insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist – und keine Zahlungseinstellung oder Wechsel- bzw. Scheckproteste vorliegen.

8.5. In den in 10.4. genannten Fällen ist Huras berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und ist der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware an Huras verpflichtet, ohne dass Huras zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklären muss. Zugleich erlischt in diesen Fällen die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung. Der Besteller ist auch dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet, wenn er diese mit anderen beweglichen Sachen verbunden hat und zur Herausgabe eine Demontage erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt nur dann nicht, wenn der Liefergegenstand von Huras ein wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache im Sinne von § 947 BGB geworden ist.

8.6. Soweit Huras nach 10.4. zum Forderungseinzug berechtigt ist, kann Huras vom Besteller verlangen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung zu machen, und zwar insbesondere Huras eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und dem Datum der Rechnungserteilung zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ferner hat der Besteller auf Verlangen alle dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen.

8.7. Zur Sicherung der Forderungen von Huras gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an Huras ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Huras nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

8.8. Eine etwaige Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für Huras vor, ohne dass für Huras hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, Huras nicht gehörenden Waren, steht Huras der dabei entstehende Miteigentumsanteil einer neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller Huras im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für Huras verwahrt.

8.9. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen der anderen Ware weiterveräußert wird.

8.10. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretene Forderung hat der Verkäufer Huras unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Huras die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Huras entstandenen Ausfall.

8.11. Huras verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Huras.

 

§ 9. Abnahme und Prüfung

9.1. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist Huras nur auf ausdrückliches Verlangen des Bestellers verpflichtet. Die Kosten trägt der Besteller.

9.2. Die Ware gilt als abgenommen, wenn Beanstandungen sofort erkennbarer Mängel nicht unverzüglich nach Empfang der Sendung erfolgen. Spätere Reklamationen brauchen von Huras nicht mehr berücksichtigt werden. Bei versteckten Mängeln haftet Huras nur innerhalb der gesetzlichen Frist nach Erkennbarwerden; längstens jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

9.3. Huras leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls Huras nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Ziffer 9.4.

9.4. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen. Beanstandungen sind Huras unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf Verlangen von Huras an diese zurückzusenden. Die Untersuchungs- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Montageanleitung und die Lieferung einer zu großen oder zu geringen Menge.

9.5. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Stellt der Mangel eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, so kann der Besteller weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.

9.6. Huras haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Huras beruhen. Soweit Huras keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.7. Huras haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.8. Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von Huras auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

9.11. Insbesondere ausgeschlossen nach 9.9. ist auch die Haftung für Mängel • bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß; bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung bzw. Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, Überbeanspruchung oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung durch den Besteller oder seiner Abnehmer entstanden sind; für die Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung von Huras vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers; wenn gesetzliche oder von Huras erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seinem Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Bestellers, insbesondere nach von ihm gelieferten Vormaterial oder nach von ihm überlassenen Zeichnungen erstellt wurde und der Mangel des Liefergegenstandes auf dieses Vormaterial oder die Vorgaben-Zeichnungen zurückzuführen ist.

9.12. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an Huras zurückzugeben. Huras übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von Huras Änderungen an den bereits beanstandeten Waren vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge bessert Huras nach ihrer Wahl die beanstandete Ware auf ihre Kosten nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Besteller hat Huras stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

9.13. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Huras gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.14. Die Gewährleistungsfrist beläuft sich, soweit nichts anderes vereinbart, auf 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der durch Huras gelieferten Ware bei dem Besteller. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden von Huras, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaft. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt:
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Huras, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist auch im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

§ 10. Sonstige Haftung

10.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 8, 11 und 12 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.2. Die Begrenzung nach Absatz 1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

10.3. Soweit die Haftung von Huras ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Huras.

10.4. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben unberührt.

§ 11. Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten Dritter

11.1. Eine Prüfung, ob die vom Besteller beigestellten Unterlagen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Besteller.

11.2. Wird Huras von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Besteller beigestellten Unterlagen und Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und/oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Besteller Huras bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzungen zu unterstützen und sämtlichen Schaden (einschließlich Anwaltsund Prozesskosten), der Huras dadurch entsteht, zu ersetzen.

 

§ 12. Schlussbestimmungen

12.1. Für diese allgemeine Verkaufsbedingungen sowie die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen Huras und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Huras, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Huras ist auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu verklagen. Ferner ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von Huras, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Huras Erfüllungsort.